Eichpflicht
Bestehen der Eichpflicht
Messgeräte zur Bestimmung der thermischen Energie oder Leistung müssen geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet oder zur Verwendung bereit gehalten werden. Davon betroffen sind nicht nur Wärmezähler der Versorgungswirtschaft, sondern auch solche, über die als Verteil- oder Unterzähler thermische Energie gegen Entgelt zwischen zwei Vertragspartnern (z. B. zwischen Mieter und Vermieter) abgerechnet wird.
Weiterführende Informationen zum gesetzlichen Messwesen erhalten Sie auf den Internetseiten der PTB unter www.ptb.de
Eichung
Die Eichung der Messgeräte erfolgt durch die Eichbehörden der Bundesländer und staatlich anerkannten Prüfstellen.
Die NZR hat die Trägerschaft über eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Wärme:
- Staatlich anerkannte Prüfstelle KNI 14 in Bad Laer (Niedersachen)
Kennzeichnung der Messgeräte
Die Wärmezähler werden von der Eichbehörde oder den staatlich anerkannten Prüfstellen durch den sogenannten Hauptstempel als geeicht gekennzeichnet. Durch die zweistellige Jahresbezeichnung im Hauptstempel wird das Jahr der Eichung gekennzeichnet. Die Stempelzeichen können sowohl auf Plomben als auch auf gelben rechteckigen Klebemarken am Messgerät angebracht sein.
Eichfähigkeit der Wärmezähler
Messgeräte, die geeicht werden sollen, müssen zur Eichung zugelassen sein. Merkmal der Bauartzulassung ist das auf dem Messgerät angebrachte Zulassungszeichen , in dem die spezifischen Kennummern eingetragen sein müssen. Weiterführende Informationen zu den Bauartzulassungen erhalten Sie auf den Internetseiten der PTB.
Eichgültigkeit
Die Eichung gilt nicht unbegrenzt. Gemäß Mess- und Eichverordnung (MessEV), Anlage 7 (zu § 34 Absatz 1 Nr. 1) sind derzeit folgende Gültigkeitsdauern der Eichung festgelegt:
- 6 Jahre für Wärmezähler
Vorzeitig erlischt die Gültigkeit der Eichung, wenn das Messgerät nach der Eichung die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält oder wenn die Stempelzeichen verletzt bzw. beschädigt sind.
Eichgebühren
Die Festsetzung der Eichgebühren ist in der Mess- und Eichgebührenverordnung festgeschrieben. Unter der Adresse www.bgbl.de können Sie die veröffentlichten Eichgebühren im Bundesgesetzblatt einsehen.
Europäische Messgeräte Richtlinie MID
Die Europäische Messgeräte Richtlinie (MID), die seit dem 30. Oktober 2006 in allen Mitgliedsstaaten der EU in Kraft ist, hat die Ersteichung von verschiedenen, festgelegten Messgerätearten (beispielsweise Elektrizität-, Wasser-, Wärme- und Gas-Zähler) ersetzt durch die Konformitätsbewertung. Die MID regelt das Inverkehrbringen von Messgeräten, die für Abrechnungszwecke verwendet werden. Nach dem Inverkehrbringen gilt wie bisher das innerstaatliche Recht (Mess- und Eichverordnung MessEV).
Konformitätsbewertung
Die Konformitätsbewertung (früher Ersteichung) erfolgt durch zertifizierte und ständig überwachte Produktionsabläufe. Das Qualitätssicherungssystem für die Konformitätsbewertung betroffener Messgeräte ist von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle anerkannt. Die Herstellung wird laufend intern überwacht.
Kennzeichnung der Messgeräte
Messgeräte, die der MID entsprechen, erhalten ein MID-Konformitätskennzeichen. Dieses besteht aus:
- CE-Zeichen
- Metrologiezeichen M
- Jahreszahl der Konformitätsbewertung
- Nummer der benannten Stelle
- Diese Kennzeichnung ist auf dem Typenschild des Messgerätes angebracht.
Wichtiger Hinweis !!!
Alle in Verkehr gebrachten Messgeräte (innerstaatlich
zugelassen/geeicht oder MID-konform) können auch weiterhin geeicht und somit für Verrechnungszwecke eingesetzt werden.
Dimensionierung von Wärmezählern
Aufgrund der technischen Regeln der Rohrnetzdimensionierung ist ein Wärmezähler, der die gleiche Dimension wie die Rohrleitung hat, in der er eingebaut wird, häufig zu groß gewählt. Es sollte mindestens eine Reduzierung um eine Nennweite erfolgen. Eine Überdimensionierung des Wärmezählers hat nicht nur höhere Anschaffungskosten zur Folge, es verschlechtert auch die Messgenauigkeit erheblich. Je größer der Wärmezähler, umso schlechter sein Anlaufwert (unterhalb dessen erfasst er die Wärmemenge nicht). Die nebenstehende Tabelle hilft Ihnen bei der Dimensionierung von Wärmezählern. Bei größeren Zählern oder schwierigen Einbausituationen sprechen Sie uns bitte an.
Qualitätsannahmeprüfung von NZR auf einen Blick
- Qualitätskontrolle durch eine der staatlich anerkannten Prüfstellen oder durch unser akkreditiertes DAkkS-Kalibrierlabor
- Gesicherte Qualität und Minimierung des Ausfallrisikos der Zähler
- Neutrale Prüfstelle da herstellerunabhängig
- Ohne Einschränkung für alle Sparten (Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme) und Technologien
- Optimierung der Bezugsmöglichkeiten bei zugesicherten Zählereigenschaften
- Eicherfahrung seit über 47 Jahren
Sonderzähler und Größen
Sonderzähler für z.B. Kälte, Glykol oder Großwärmezähler sind auf Anfrage erhältlich. Als staatliche anerkannte Prüfstelle haben wir Kontakt zu vielen verschiedenen Herstellern und können so auch individuelle Sonderlösungen anbieten. Sprechen Sie uns an,
Novellierung der Heizkostenverordnung (HKVo, §9, Abs. 2)
Seit dem 31. Dezember 2013 muss nicht nur bei Neuanlagen sondern auch bei Bestandsanlagen der Energieverbrauch für die zentrale Warmwasserbereitung mit einem geeichten Wärmezähler gemessen werden.
Um auch in Zukunft weiterhin rechtssicher abrechnen zu können, empfehlen wir eine rechtzeitige Umrüstung der Anlage mit einem Wärmezähler zwischen Heizkessel und Warmwasserspeicher. Um die Verluste des Heizkessels nicht einseitig zu bewerten, wird für die Abrechnung der Heizenergie ein zweiter Wärmezähler empfohlen.
Einbauschema (Beispiel siehe links)
Hinweise für den Temperaturfühlereinbau von Wärmezählern
Bei der Wärmemessung kommt es nicht nur darauf an, dass der Wärmezähler im Herstellerwerk geeicht wird und somit korrekt arbeitet. Wichtiger ist der fachmännische Einbau insbesondere der Temperaturfühler. Durch den fehlerhaften Einbau können die Messergebnisse um ein Vielfaches der zulässigen Toleranzen abweichen. Die Europäische Norm DIN EN 1434 für Wärmezähler regelt lediglich die Anforderungen an Temperaturfühler. In Ergänzung zu der Norm werden im Folgenden einige Hinweise gegeben, um die Messfehler möglichst gering zu halten.
Einbau in die Rohrleitung
- Die genaueste Temperaturerfassung ist der Einbau der Temperaturfühler direkt ins Medium (ohne Tauchhülse, nasse Fühler)
- Bei großen Nennweiten und erhöhten Beanspruchungen (Druck, Temperatur, Strömungsgeschwindigkeit, Schwingungen) ist die Verwendung von Tauchhülsen empfehlenswert (trockene Fühler)
- Für Vor- und Rücklauffühler gleiche Einbaubedingungen (Rohrnennweite, Trocken-/Nasseinbau)
- Die Fühler sind für den Einbauort gekennzeichnet (Vorlauffühler in die Vorlaufleitung und Rücklauffühler in die Rücklaufleitung); sie dürfen nicht vertauscht werden
- Im Bereich des Fühlers darf sich keine Luft (Gas) ansammeln
- Fühler nicht in einer Totwasserzone montieren
- Die Eintauchtiefe des Temperaturfühlers muss möglichst mittig und dem Rohrdurchmesser angepasst sein
- Die Gewindemuffen zum Einschweißen sind bei Bedarf auf die nötige Länge zu kürzen oder zu verlängern
- Bei der Verwendung von Tauchhülsen muss der
- Temperaturfühler bis zum Boden der Tauchhülse eingeschoben werden
- Der Außendurchmesser des Temperaturfühlers muss gleich des Innendurchmessers der Tauchhülse sein (Passung)
- Sicherungsplombierung gegen unbefugtes Manipulieren anbringen
- Am Einbauort des Temperaturfühlers ist die Rohrleitung einschließlich der Formstücke ausreichend wärmedämmend zu isolieren
- Auf Zugänglichkeit des Temperaturfühlers für den späteren Wechsel achten
Anschluss der Leitungen
- Elektrische Anschluss mit Abschirmung gegen elektrische Störfelder
- Der Schirm darf nur einseitig (Rechenwerk) auf Erdpotential gelegt werden
- Die Leitungsverlegung mit Abstand von mindestens 300 mm zur nächstgelegenen elektrischen Starkstromleitung
- Anschluss nur unter Verwendung von Quetschverbindungen (Aderendhülsen); verlötete Leitungsenden sind ungeeignet
- Bei Zweileitertechnik unbedingt auf kurze, gleiche Leitungslängen achten (Längenänderungen sind nur durch den Hersteller möglich)
- Die Fühlerleitungen ohne zusätzliche Klemmverbindungsstellen direkt an das Rechenwerk anschließen
- Kabelfühler nicht kürzen
- Vor- und Rücklauffühleranschlüsse nicht vertauschen
Ferrnauslesbare Zähler und Verbrauchsinformationen: Anforderungen durch die Energie-Effizienz-Richtlinie (EED)
Seit dem 25. Dezember 2018 ist die europäische Energie-Effizienz-Richtlinie (EED) in Kraft, die bis zum 25. Oktober 2020 in nationales Recht umgesetzt werden muss. In Deutschland wird das veraussichtlich über die Novellierung der Heizkosten-verordnung (HKVO) erfolgen (Stand Dezember 2019).
Ab dem 25.10.2020 ändern sich in der Wärmeabrechnung einige Dinge grundsätzlich:
Fernablesbarkeit (Art. 9c EED): Ab dem 25.10.2020 dürfen nur noch fernablesbare Wärmemessgeräte installiert werden. Fernablesbarkeit bedeutet hier, dass die Werte erfasst werden können, ohne die Wohnung betreten zu müssen.
Verbrauchsinformationen (Art.10a EED): Mit dem Inkrafttreten können die Mieter ab 2020 vierteljährlich und ab 2022 monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen erhalten (siehe auch Anhang VII A, Nur. 2)
Geltungsbereich (Art. 9b EED): In den Geltungsbereich der EED fallen nicht nur Heizkostenverteiler, sondern auch alle Wärmezähler sowie auch die Zähler für Warmwasser.
Was bedeutet das in der Praxis?
Wenn man bei Heizkostenverteilern von einer Lebensdauer von 10 Jahren ausgeht ist eine Nachrüstung von nicht-fernablesbaren Heizkostenverteilern bereits ab jetzt nicht mehr sinnvoll, wenn man 2027 nicht Geräte mit einigen Jahren Rest-Lebensdauer austauschen will. Betrachtet man die Anforderung, den Kunden ab Oktober 2020 Verbrauchsinformationen mindestens vierteljährlich zur Verfügung zu stellen, dann sollte bereits heute eine Umstellung auf Fernablesbarkeit per AMR erfolgen, denn ansonsten müssten zunächst vierteljährliche und ab 2022 monatliche Vor-Ort-Ablesungen durchgeführt werden.
Technische Machbarkeit ist gegeben
Die technische Umsetzung ist bereits seit langem möglich und bereits in Walk-by-Lösungen etabliert. Ob das angesichts der monatlichen Abrechnung zukünftig ein wirtschaftliches Modell ist, muss sich noch erweisen. Bei neuen Installationen gibt es im Markt eine sehr deutliche Tendenz zu AMR-Lösungen, die in regelmäßigen Zyklen über eine Telekommunikationsstrecke Daten lesen und übertragen. Beim zu nutzenden Kommunikationsstandard legt sich die EED nicht fest. Aus unserer Sicht bedeuten alle anderen Standards als OMS (Wireless M-Bus ab Version 4) in der Praxis, dass die Auswahl der Geräte sich auf sehr wenige Hersteller beschränkt.
Nutzen der EED
Bei der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit ist neben dem Budget für die Investition immer auch der Kundennutzen zu betrachten. Die klassische Ablesung wird an Bedeutung verlieren, weil die AMR-Lösungen ihre Vorteile ausspielen werden und kostengünstiger sein dürften. Und bei Mieterwechseln wird zum Monatsende automatisch eine Ablesung erfolgen, die dann für eine unterjährige Abrechnung genutzt werden kann. Allerdings wird man die Verbrauchsinformationen nur mit einer AMR-Lösung wirtschaftlich abbilden können.