Eichpflicht

 

Bestehen der Eichpflicht
Messgeräte zur Bestimmung der elektrischen Energie oder der elektrischen Leistung müssen geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden. Davon betroffen sind nicht nur Elektrizitätszähler der Energiewirtschaft, sondern auch solche, über die als Zwischen-, Unter-, Campingzähler usw. Energie gegen Entgelt zwischen zwei Vertragspartnern (z. B. zwischen Mieter und Vermieter) abgerechnet wird.

Eichung
Die Eichung der Messgeräte erfolgt durch die Eichbehörden der Bundesländer und staatlich anerkannten Prüfstellen. Die NZR hat die Trägerschaft über zwei staatlich anerkannte Prüfstellen für Elektrizität:

  • Staatlich anerkannte Prüfstelle ENI 14 in Bad Laer (Niedersachen)
  • Staatlich anerkannte Prüfstelle EHE 6 in Hirschhorn a. N. (Hessen)

Kennzeichnung der Messgeräte
Die Elektrizitätszähler werden von der Eichbehörde oder den staatlich anerkannten Prüfstellen durch den so genannten Hauptstempel als geeicht gekennzeichnet. Durch die zweistellige Jahresbezeichnung im Hauptstempel wird das Jahr der Eichung gekennzeichnet. Die Stempelzeichen können sowohl auf Plomben als auch auf gelben rechteckigen Klebemarken am Messgerät angebracht sein.

Eichfähigkeit der Elektrizitätszähler
Messgeräte, die geeicht werden sollen, müssen zur Eichung zugelassen sein. Merkmal der Bauartzulassung ist das auf dem Messgerät angebrachte Zulassungszeichen, in dem die spezifischen Kennnummern eingetragen sein müssen.

Eichgültigkeit
Die Eichung gilt nicht unbegrenzt. Gemäß Mess- und Eichverordnung (MessEV), Anlage 7 (zu § 34 Absatz 1 Nr. 1) sind derzeit folgende Gültigkeitsdauern der Eichung festgelegt:

  • 16 Jahre für direktmessende Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerkeinschließlich Doppeltarifzähler
  • 12 Jahre für Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstrom-zähler mit Induktionsmesswerk als Messwandlerzähler
  • 8 Jahre für Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstrom-zähler mit elektronischem Messwerk für direkten Anschluss und Anschluss an Messwandler 

Vorzeitig erlischt die Gültigkeit der Eichung, wenn das Messgerät nach der Eichung die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält oder wenn die Stempelzeichen verletzt bzw. beschädigt sind.

Eichfehlergrenzen
Die Eichfehlergrenzen bei Elektrizitätszählern sind für die durchzuführenden Prüfpunkte der Eichung festgelegt. 

Die nachfolgende Übersicht zeigt die Fehlergrenzen einiger Prüfpunkte:
 

Eichtechnischer PrüfpunktDirektmessender ZählerWandlerzähler
5 % von In+ / - 4,0 %+ / - 2,5 %
10 % von In+ / - 3,0 %+ / - 2,0 %
100 % von In+ / - 3,0 %+ / - 2,0 %


Sobald die Zähler in Verwendung sind gelten die Verkehrsfehlergrenzen. Diese betragen das Doppelte der Eichfehlergrenzen.

Europäische Messgeräte Richtlinie MID
Die Europäische Messgeräte Richtlinie (MID), die seit dem 30. Oktober 2006 in allen Mitgliedsstaaten der EU in Kraft ist, hat die Ersteichung von verschiedenen, festgelegten Messgerätearten (beispielsweise Elektrizität-, Wasser-, Wärme- und Gas-Zähler) ersetzt durch die Konformitätsbewertung. Die MID regelt das Inverkehrbringen von Messgeräten, die für Abrechnungszwecke verwendet werden. Nach dem Inverkehrbringen gilt wie bisher das innerstaatliche Recht (Mess- und Eichverordnung MessEV).

Qualitätsannahmeprüfung
Die Europäische Messgeräte Richtlinie MID, die zum 30. Oktober 2006 in allen Mitgliedsstaaten der EU in Kraft getreten ist, ersetzt die innerstaatliche Zulassung und Eichung von verschiedenen, festgelegten Messgerätearten (Elektrizität-, Wasser-, Wärme- und Gaszähler). Die MID regelt nur das Inverkehrbringen von Messgeräten. Für Abrechnungszwecke müssen die Zähler konformitätsbewertet sein. Es gilt, wie bisher, das innerstaatliche Eichrecht. Die Konformitätsbewertung (früher Ersteichung) erfolgt durch zertifizierte und ständig überwachte Produktionsabläufe. Nach dem Inverkehrbringen gilt, wie bisher, nationales Recht (Eichordnung). Die MID schafft neue Möglichkeiten für die Einkäufer, birgt aber auch eine Reihe an Unwegsamkeiten. Natürlich tragen in diesem System die Hersteller die Hauptverantwortung für die Sicherstellung der Produktqualität. Doch auch der Messgeräteverwender trägt letztendlich eine Verantwortung für die Richtigkeit der Messwerte. Hier kann der Einkäufer sich auf die Konformitätserklärung des Herstellers verlassen, das Know-how selber aufbauen oder als Dienstleistung einkaufen. Die Qualitätsannahmeprüfung dient als Nachweis für ein gekauftes Qualitätsniveau sowie zur Erhöhung der Annahmewahrscheinlichkeit für spätere amtliche Stichproben.

Kennzeichnung der Messgeräte
Messgeräte, die der europäischen Messgeräterichtlinie MID entsprechen, erhalten ein MID-Konformitätskennzeichen. Dieses besteht aus:

  • CE-Zeichen
  • Metrologiezeichen M
  • Jahreszahl der Konformitätsbewertung
  • Nummer der benannten Stelle

Diese Kennzeichnung ist auf dem Typenschild des Messgerätes angebracht.

Wichtiger Hinweis!!!
Alle in Verkehr gebrachten Messgeräte (innerstaatlich zugelassen/geeicht oder MID-konform) können auch weiterhin geeicht und somit für Verrechnungszwecke eingesetzt werden.

Fehlergrenzen / Genauigkeitsklassen
Die Auswirkungen der verschiedenen Mess- und Einflussgrößen (a, b, c, …) werden jeweils gesondert bewertet, wobei alle übrigen Mess- und Einflussgrößen relativ konstant auf Ihren Referenzwerten gehalten werden. Die Messabweichung darf die in der Tabelle (links) angegebenen Fehlergrenzen nicht überschreiten.

 

Leistungsbereich und Dauerbelastbarkeit

Angabe der Stromstärken
Generell werden auf dem Leistungsschild eines Elektrizitätszählers zwei Stromstärken angegeben, z. B. 10 (60) A, wobei es sich bei der ersten Angabe um den so genannten Nennstrom und bei der zweiten um den Grenzstrom handelt.

Nennstrom
Der Nennstrom hat vorwiegend prüftechnische Bedeutung, da die bei der Eichung vorgeschriebenen Prüfpunkte in Prozent vom Nennstrom angegeben werden, z. B. Anlaufprüfung (Induktionszähler) vorgeschriebener Prüfpunkt:   0,5 % · IN

(IN = 10 A)

1. Beispiel: Wechselstromzähler 10(60) A
Anlaufleistung PA:
PA = 0,5 % · PN PN = IN · UN
PA = 0,005 · 2.300 W PN = 10 A · 230 V
PA = 11,5 W PN = 2.300 W

2. Beispiel: Drehstromzähler 10(60) A
Anlaufleistung PA:
PA = 0,5 % · PN PN = 3 · IN · UN
PA = 0,005 · 6.900 W PN = 3 ·10 A · 230 V
PA = 34,5 W PN = 6.900 W

Grenzstrom
Der in Klammern angegebene Wert, z. B. (60) A, gibt den messtechnischen Grenzwert an, d. h. bis zu diesem Wert hält der Zähler seine vorgeschriebene Messgenauigkeit auch bei Dauerlast ein. Bei Überschreitung dieses Wertes vergrößert sich der Messfehler. Da diese Zähler thermisch höher ausgelegt sind, dürfen sie auch ständig mit dem Grenzstrom belastet werden!

 

Informationen zum Stromwandler

Berechnung des Wandlerfaktors beim Einsatz von Stromwandlern 
Die Zählwerksangabe eines Elektrizitätszählers für Stromwandleranschluss (Messwandlerzähler) zeigt nur den Sekundärenergiewert an. Zur Berechnung des Primärenergiewertes, also der tatsächlich geflossenen Energiemenge, muss die Zählwerksanzeige des Messwandlerzählers mit dem Wandlerfaktor multipliziert werden. Der Wandlerfaktor berücksichtigt das Verhältnis von Primär- zu Sekundärnennstrom der angeschlossenen Stromwandler.

Beispiel: Bei einem Stromwandleranschluss von z. B. 200/5 A ergibt sich ein Wandlerfaktor von: 200 / 5 = 40 Wandlerfaktor

Das bedeutet, dass die Zählwerksanzeige des Messwandlerzählers multipliziert mit dem Wandlerfaktor die tatsächlich geflossene Energiemenge ergibt.

Bei Einsatz von Summenstromwandlern 
Beim Einsatz eines Summenstromwandlers ist zur Berechnung der primärseitigen Energiemenge die Zählwerksanzeige des Messwandlerzählers mit der Summe der Einzelfaktoren zu multiplizieren.

Beispiel: 
Summenstromwandler mit zwei Hauptwandlereingängen
200/5 A = Wandlerfaktor 40
250/5 A = Wandlerfaktor 50 
Summe Wandlerfaktoren: 40 + 50 = 90

Nachweis: 
Primäre Wirkleistung: 
3 x 230 V x 200 A = 138,0 kW
3 x 230 V x 250 A = 172,5 kW
Summe 310,5 kW

Sekundäre Wirkleistung (Zählermessung): 3 x 230 V x 5 A = 3,45 kW

Primärseitig werden somit 310,5 kW in Anspruch genommen, der Zähler misst sekundärseitig 3,45 kW. Der Wandlerfaktor ergibt sich somit aus: 310,5 kW: 3,45 kW = 90