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FAQ
Der Weg zum Messstellenbetreiber
Es muss eine entsprechende Kompetenz nachgewiesen werden. In der Messzugangsverordnung (MessZV), § 13, heißt es dazu:
"Zur Verwirklichung einer effizienten Öffnung des Messstellenbetriebs und des Messbetriebs für den Wettbewerb sowie zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung durch einen Dritten oder der Mindestanforderungen im Sinne des § 21b Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) kann die Bundesnetzagentur unter Beachtung der eichrechtlichen Vorgaben Entscheidungen durch Festlegungen nach §29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen:
1. zu den zulässigen personellen, wirtschaftlichen oder technischen Mindestanforderungen, die Netzbetreiber gegenüber Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 an die Durchführung des Messstellenbetriebs und der Messung stellen können…“
Mit dem örtlichen Netzbetreiber müssen Messstellenbetreiberrahmenverträge abgeschlossen werden
Es müssen vertragliche Vereinbarungen mit den beteiligten Marktpartnern (Anschlussnutzer, evtl. Anschlussnehmer, Netzbetreiber, ggf. Lieferant, evtl. Messdienstleister) unterzeichnet werden
Nach dem Vertragswerk erfolgt der Einbau eines gesetzlich vorgegebenen Messsystems. Je nach Größe der Anlage bestehend aus geeichtem Zähler und evtl. Kommunikationseinheit (Technische Anschlussbestimmungen TAB beachten)
Der Messstellenbetreiber ist für die Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebes der Messeinrichtung zuständig
Der Messstellenbetreiber überwacht die Eichgültigkeitsdauer des Messsystems
Die Messdaten müssen im vorgegebenen Datenformat und in einer vorgegebenen Zeit an die beteiligten Marktpartner übermittelt werden (Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom MaBiS)
Der Messstellenbetreiber muss für ein reibungsloses Störungsmanagement sorgen. Die Störungs-beseitigung hat in der gesetzlich vorgegebenen Zeit (Messzugangsverordnung MessZV) zu erfolgen.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im Energiewirtschaftsgesetz (EnGW) und der Messzugangsverordnung (MessZV) – z.B. www.gesetze-im-internet.de – sowie beim zuständigen Netzbetreiber.
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