Bestehen der Eichpflicht
Messgeräte zur Bestimmung des Volumens von Flüssigkeiten müssen geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet oder zur Verwendung bereit gehalten werden. Davon betroffen sind nicht nur Wasserzähler der Versorgungswirtschaft, sondern auch solche, über die als Zwischen-, Unter-, Camping usw. Wasser gegen Entgelt zwischen zwei Vertragspartnern (z. B. zwischen Mieter und Vermieter) abgerechnet wird. Weiterführende Informationen zum gesetzlichen Messwesen erhalten Sie auf den Internetseiten der PTB.
Eichung
Die Eichung der Messgeräte erfolgt durch die Eichbehörden der Bundesländer und staatlich anerkannten Prüfstellen. Die NZR hat die Trägerschaft über zwei staatlich anerkannte Prüfstellen für Wasser:
- Staatlich anerkannte Prüfstelle WNI 14 in Bad Laer (Niedersachen)
- Staatlich anerkannte Prüfstelle WHE 9 in Hirschhorn/Heidelberg (Hessen)
Kennzeichnung der Messgeräte
Die Wasserzähler werden von der Eichbehörde oder den staatlich anerkannten Prüfstellen durch den sogenannten Hauptstempel als geeicht gekennzeichnet. Durch die zweistellige Jahresbezeichnung im Hauptstempel wird das Jahr der Eichung gekennzeichnet. Die Stempelzeichen können sowohl auf Plomben als auch auf gelben rechteckigen Klebemarken am Messgerät angebracht sein.
Eichfähigkeit der Wasserzähler
Messgeräte, die geeicht werden sollen, müssen zur Eichung zugelassen sein. Merkmal der Bauartzulassung ist das auf dem Messgerät angebrachte Zulassungszeichen, in dem die spezifischen Kennummern eingetragen sein müssen. Weiterführende Informationen zu den Bauartzulassungen erhalten Sie auf den Internetseiten der PTB.
Eichgültigkeit
Die Eichung gilt nicht unbegrenzt. Gemäß der Eichordnung Teil 4 §12 Anhang B, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 18. August 2000 sind derzeit folgende Gültigkeitsdauern der Eichung festgelegt:
- 6 Jahre für Volumenzähler für Kaltwasser
- 5 Jahre für Volumenzähler für Warmwasser
Vorzeitig erlischt die Gültigkeit der Eichung, wenn das Messgerät nach der Eichung die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält oder wenn die Stempelzeichen verletzt bzw. beschädigt sind.
Eichgebühren
Die Festsetzung der Eichgebühren ist in der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung festgeschrieben. Unter der folgenden Adresse können Sie die Veröffentlichten Eichgebühren im Bundesgesetzblatt einsehen.
Europäische Messgeräte Richtlinie MID
Die Europäische Messgeräte Richtlinie MID, die zum 30. Oktober 2006 in allen Mitgliedsstaaten der EU in Kraft getreten ist, ersetzt die innerstaatliche Zulassung und Eichung von verschiedenen, festgelegten Messgerätearten (Elektrizität-, Wasser-, Wärme und Gas-Zähler, etc.). Die MID regelt nur das Inverkehrbringen von Messgeräten. Für Abrechnungszwecke müssen die Zähler konformitätsbewertet sein. Es gilt, wie bisher, das innerstaatliche Eichrecht.
Konformitätsbewertung
Die Konformitätsbewertung (früher Ersteichung) erfolgt durch zertifizierte und ständig überwachte Produktionsablaufe. Nach dem Inverkehrbringen gilt, wie bisher, nationales Recht (Eichordnung).
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