Heizkostenverteiler. In Liegenschaften, die mit Funk ausgerüstet sind, sollen die Nutzer mindestens viermal jährlich über Ihren Verbrauch informiert werden. Da die Umsetzung in deutsches Recht noch nicht vorgenommen wurde, gelten diese Vorschriften hierzulande noch nicht.
Fernablesbarkeit (Art. 9c EED): Ab dem 25.10.2020 dürfen nur noch fernablesbare Wärmemessgeräte installiert werden. Fernablesbarkeit bedeutet hier, dass die Werte erfasst werden können, ohne die Nutzeinheiten betreten zu müssen.
Verbrauchsinformationen (Art.10a EED): Mit dem Inkrafttreten können die Mieter ab 2020 vierteljährlich und ab 2022 monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen erhalten (siehe auch Anhang VII A, Nr. 2)
Geltungsbereich (Art. 9b EED): In den Geltungsbereich der EED fallen nicht nur Heizkostenverteiler, sondern auch alle Wärme-/Kältezähler sowie auch die Zähler für Warmwasser.
Was bedeutet das in der Praxis?
Wenn man bei Heizkostenverteilern von einer Lebensdauer von 10 Jahren ausgeht ist eine Nachrüstung von nicht-fernablesbaren Heizkostenverteilern bereits ab jetzt nicht mehr sinnvoll, wenn man 2027 nicht Geräte mit einigen Jahren Rest-Lebensdauer austauschen will. Betrachtet man die Anforderung, den Kunden ab Oktober 2020 Verbrauchsinformationen mindestens vierteljährlich zur Verfügung zu stellen, dann sollte bereits heute eine Umstellung auf Fernablesbarkeit per AMR erfolgen, wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden.
Technische Machbarkeit ist gegeben
Die technische Umsetzung ist bereits seit langem möglich und bereits in Walk-by-Lösungen etabliert. Ob das angesichts der monatlichen Abrechnung zukünftig ein wirtschaftliches Modell ist, muss sich noch erweisen. Bei neuen Installationen gibt es im Markt eine sehr deutliche Tendenz zu AMR-Lösungen, die in regelmäßigen Zyklen über eine Telekommunikationsstrecke Daten lesen und übertragen. Beim zu nutzenden Kommunikationsstandard legt sich die EED nicht fest. Aus unserer Sicht bedeuten alle anderen Standards als OMS (Wireless M-Bus ab Version 4) in der Praxis, dass die Auswahl der Geräte sich auf sehr wenige Hersteller beschränkt. Da derzeit die technische Umsetzung jedoch noch ungeklärt ist, verweisen wir auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und dort auf den §6, welcher verlangt, dass die zum Zwecke der Datenverarbeitung eingesetzte Technik einem Stand der Technik entsprechen muss, der Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität gewährleistet und dass dieser Stand der Technik in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt wird.
Nutzen der EED
Bei der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit ist neben dem Budget für die Investition immer auch der Kundennutzen zu betrachten. Die klassische Ablesung wird an Bedeutung verlieren, weil die AMR-Lösungen ihre Vorteile ausspielen werden und kostengünstiger sein dürften. Und bei Mieterwechseln wird zum Monatsende automatisch eine Ablesung erfolgen, die dann für eine unterjährige Abrechnung genutzt werden kann. Allerdings wird man die Verbrauchsinformationen nur mit einer AMR-Lösung wirtschaftlich abbilden können.
Weiterführende Informationen:
Entwurf BMWI
BLOG-Beitrag
GEG §6
Whitepaper EED